Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 324

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Verwertung der Forderung aus einer Sparurkunde

Paragraph 324,

  1. Absatz eins,Die Forderung aus einer Sparurkunde ist vom Vollstreckungsorgan einzuziehen oder vom Verwalter geltend zu machen. Das Vollstreckungsorgan ist nicht berechtigt, die Forderung aus einer Sparurkunde gerichtlich geltend zu machen. Paragraph 323, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Paragraph 323, ist anzuwenden, wenn kein Verwalter bestellt ist und die Einziehung scheitert.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233844