Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 318
01.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Der Verkauf einer gepfändeten Forderung ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen (Paragraphen 264 bis 276, 278, 281 und 282) zu vollziehen. Dabei hat der Nennwert der Forderung den Ausrufspreis zu bilden. Die über die verkaufte Forderung vorhandenen Urkunden sind dem Käufer bei Erlag des Kaufpreises vom Verwalter oder von dem Vollstreckungsorgan zu übergeben. Betreffs der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärungen haben die Bestimmungen des Paragraph 323, Absatz eins,, sinngemäße Anwendung zu finden.
31.05.2021
10001700
NOR40233838