Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 309

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Von Gegenleistung abhängige Forderung

Paragraph 309,

  1. Absatz eins,Wenn die Verpflichtung des Drittschuldners zur Leistung von der als Gegenleistung zu bewirkenden Übergabe von Sachen abhängig ist und sich diese im Vermögen des Verpflichteten vorfinden, so hat sie letzterer dem Verwalter oder dem betreibenden Gläubiger, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, zum Zwecke ihrer Übergabe an den Drittschuldner herauszugeben. Dies hat das Gericht auf Antrag des Verwalters oder des betreibenden Gläubigers, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, anzuordnen.
  2. Absatz 2,Die Herausgabe ist nach den Paragraphen 346 bis 348 zu bewirken, wenn die Verpflichtung zur Gegenleistung durch ein gegen den Drittschuldner erlangtes oder gegen den Verpflichteten ergangenes Urteil festgestellt ist oder durch beweiskräftige Urkunden dem Gericht dargetan werden kann.
  3. Absatz 3,Vor Entscheidung über den Antrag ist der Verpflichtete einzuvernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233831