Absatz eins,Sofern der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt und die Zustellung des Zahlungsverbots nach Paragraph 294, Absatz 2, nicht dem Verwalter obliegt, hat das Gericht dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot aufzutragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären:
- Ziffer einsob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
- Ziffer 2ob und von welchen Gegenleistungen seine Zahlungspflicht abhängig sei;
- Ziffer 3ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben, insbesondere solche nach Paragraph 300, a;
- Ziffer 4ob und wegen welcher Ansprüche zu Gunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe, auch wenn das Verfahren nach Paragraph 291, c Absatz 2, eingestellt wurde;
- Ziffer 5die vom Verpflichteten bekannt gegebenen Unterhaltspflichten,
- Ziffer 6ist ein Verwalter bestellt oder zu bestellen, ob die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags durch diesen angeregt wird.