Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

13.05.2021

Außerkrafttretensdatum

18.05.2021

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ärztliche Zeugnisse, Testergebnisse, Impfzertifikate und Genesungszertifikate

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ärztliche Zeugnisse nach dieser Verordnung dienen dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Die Zeugnisse sind in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen C oder D vorzulegen. Sie sind ungültig, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise bei einem molekularbiologischen Test mehr als 72 Stunden oder bei einem Antigen-Test mehr als 48 Stunden zurückliegt.
  2. Absatz eins a,Im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme des Paragraph 6 a
    1. Ziffer eins
      ist die Gültigkeit des Testergebnisses zum Zweck der Einreise sieben Tage ab dem Zeitpunkt der Probenahme, sofern die Einreise aus einem EU-/EWR-Staat oder aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und dem Vatikan erfolgt und dieser Staat nicht in Anlage B gelistet ist. Die einreisende Person hat glaubhaft zu machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise nicht in einem in Anlage B genannten Staat oder Gebiet oder einem Staat oder Gebiet im Sinne des Paragraph 5, aufgehalten hat;
    2. Ziffer 2
      gilt für die Einreise aus einem Staat oder Gebiet der Anlage B oder einem Staat oder Gebiet im Sinne des Paragraph 5, oder eines Aufenthaltes in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem hier genannten Staat oder Gebiet, dass die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise für das Testergebnis sowohl bei einem Antigen-Test als auch bei einem molekularbiologischen Test nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf.
  3. Absatz 2,Einem ärztlichen Zeugnis ist ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Testergebnis, das bestätigt, dass die im Testergebnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, gleichgestellt, wenn dieser zumindest folgende Daten umfasst:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Nachname der getesteten Person,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      Datum und Uhrzeit der Probennahme,
    4. Ziffer 4
      Testergebnis (positiv oder negativ),
    5. Ziffer 5
      Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.
  4. Absatz 3,Für die Einreise nach Paragraph 4 a und Paragraph 6 a, Absatz eins a, ist einem ärztlichen Zeugnis nach Absatz eins und einem Testergebnis nach Absatz 2, ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes ärztliches Zeugnis nach Anlagen C oder D oder Impfzertifikat über die Impfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 gleichgestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
    2. Ziffer 2
      Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
    3. Ziffer 3
      Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
    4. Ziffer 4
      Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf.
  5. Absatz 4,Für die Einreise nach Paragraph 4 a und Paragraph 6 a, Absatz eins a, ist einem ärztlichen Zeugnis nach Absatz eins und einem Testergebnis nach Absatz 2, ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes ärztliches Zeugnis nach Anlagen C oder D oder ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion gleichgestellt. Diesem ist ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf, gleichzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40233817