Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 274 g
01.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Das Gericht hat der zuständigen Abgabenbehörde oder dem Amt für Betrugsbekämpfung und der Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht das Bestehen eines Pfandrechtes nach Paragraph 286 a, Absatz 2, mitgeteilt hat, das Versteigerungsedikt zuzustellen und diese Behörden von der beabsichtigten Verwertung nach Paragraphen 268, 270, Absatz 2 und Paragraph 280, Absatz eins, zu verständigen.
31.05.2021
10001700
NOR40233810