Absatz eins,Das Exekutionsgericht hat den Dachverband der Sozialversicherungsträger um die Bekanntgabe zu ersuchen, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten (Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) der Verpflichtete in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm Forderungen im Sinn des Paragraph 290 a, zustehen können, und bejahendenfalls mit wem, wenn der betreibende Gläubiger
- Ziffer einsForderungsexekution auf Arbeitseinkommen oder sonstige Bezüge, ohne einen Drittschuldner zu nennen, oder
- Ziffer 2Forderungsexekution, ohne die zu pfändenden Forderungen zu nennen,
beantragt hat, im Exekutionsantrag das Geburtsdatum des Verpflichteten angegeben hat und die verpflichtete Partei eine natürliche Person ist. Gibt der Dachverband der Sozialversicherungsträger einen oder mehrere mögliche Drittschuldner bekannt, so hat das Gericht mit den in Paragraph 294, vorgesehenen Zustellungen an den Verpflichteten und den Drittschuldner vorzugehen, wenn der Gläubiger nicht auf die Pfändung von Forderungen gegenüber einer von ihm genannten Person verzichtet hat.