Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 292 g

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 502, Absatz 3

Text

Entscheidung des Exekutionsgerichts – Antragsberechtigung

Paragraph 292 g,

  1. Absatz eins,Das Exekutionsgericht hat auf Antrag – in den Fällen der Ziffer eins und 2 nach freier Überzeugung im Sinn des Paragraph 273, ZPO – zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      ob bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrags Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind oder
    2. Ziffer 2
      ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist, insbesondere auch, ob die Entschädigungen nach Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer eins, dem tatsächlich erwachsenden Mehraufwand entsprechen, oder
    3. Ziffer 3
      ob an der Forderung, deren Pfändung durch das Gericht bewilligt wurde, tatsächlich ein Pfandrecht begründet wurde.
  2. Absatz 2,Der Drittschuldner kann die von einem Antrag nach Absatz eins, erfassten Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts zurückbehalten.
  3. Absatz 3,Antragsberechtigt sind neben den Parteien:
    1. Ziffer eins
      der Drittschuldner für einen Antrag nach Absatz eins, sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach Paragraph 292 c,,
    2. Ziffer 2
      ein Dritter, dem der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt zu gewähren hat, für einen Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins,, auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach Paragraph 292 a, sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach Paragraph 292 c,
    3. Ziffer 3
      ein betreibender Gläubiger sonstiger Forderungen, der einem betreibenden Gläubiger, der wegen einer Forderung nach Paragraph 291 b, Absatz eins, Exekution führt, nachfolgt, für einen Antrag nach Paragraph 292 c,
    In diesen Fällen hat jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen.
  4. Absatz 4,Vor der Entscheidung über folgende Anträge sind die Parteien und alle betreibenden Gläubiger, die auf den gegenständlichen Bezug Exekution führen, einzuvernehmen:
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      auf Zusammenrechnung und Festlegung des Werts der Sachleistungen nach Paragraph 292,,
    3. Ziffer 3
      auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach Paragraph 292 a,,
    4. Ziffer 4
      auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrags nach Paragraph 292 b, und
    5. Ziffer 5
      auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach Paragraph 292 c,
    Der Beschluss wirkt in allen diesen Verfahren für die künftig fällig werdenden Bezugsteile.
  5. Absatz 5,In den Verfahren nach Absatz 4, kann der betreibende Gläubiger vom Verpflichteten den Ersatz seiner Kosten nur nach den Bestimmungen der ZPO und nur insoweit beanspruchen, als der Verpflichtete dem Antrag nicht zustimmt. Dies gilt auch sinngemäß für einen Anspruch des Verpflichteten auf Kostenersatz. Der Drittschuldner hat keinen Anspruch auf Kostenersatz und ist nicht zum Kostenersatz verpflichtet.
  6. Absatz 6,Wird einem betreibenden Gläubiger nach Erlassen eines Beschlusses nach Absatz 4, die Exekution bewilligt, so gilt der Beschluss auch für ihn. Dem betreibenden Gläubiger ist der Beschluss zuzustellen; er kann auf dessen Antrag geändert werden.

Anmerkung

früher Paragraph 292 k

Schlagworte

ZPO (RGBl. Nr. 113 aus 1895,), Aufwandsentschädigung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233798