Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 292 b

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Herabsetzung des unpfändbaren Betrags

Paragraph 292 b,

Das Exekutionsgericht hat auf Antrag

  1. Ziffer eins
    den für Forderungen nach Paragraph 291 b, Absatz eins, geltenden unpfändbaren Freibetrag angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können;
  2. Ziffer 2
    auszusprechen, dass eine Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist, soweit deren Höhe den hiefür gewährten unpfändbaren Grund- und Steigerungsbetrag nicht erreicht;
  3. Ziffer 3
    den unpfändbaren Freibetrag herabzusetzen, wenn der Verpflichtete im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von Paragraph 290 a, Absatz 2, erfasst werden.
Der Beschluss über die Herabsetzung ist vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug zu setzen.

Schlagworte

Existenzminimum, Grundbetrag, Trinkgeld

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233794