Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 281 b
01.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten. Paragraph 278, Absatz 3, zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.
31.05.2021
10001700
NOR40233784