Absatz eins,Wenn Gegenstände nach Paragraph 280, Absatz eins, nicht verkauft oder nach Paragraph 280, Absatz 2, nicht versteigert werden können oder das Exekutionsverfahren eingestellt wird, ist der Verpflichtete schriftlich aufzufordern, sie binnen 14 Tagen abzuholen. Die Gegenstände sind ihm auszufolgen, wenn er der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus die entstandenen Kosten zahlt.