Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 264
01.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Der Verkauf ist, vorbehaltlich der Anwendung der Paragraphen 14, 27, Absatz eins und 41 Absatz 2,, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und deren Erlös voraussichtlich ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen. Das gilt nicht, wenn Gegenstand des Verkaufs eine der im Paragraph 321, genannten Forderungen ist (Paragraphen 317 bis 319).
früher Paragraph 264 a
31.05.2021
10001700
NOR40233767