Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 252 e

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Vollzug nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch

Paragraph 252 e,

  1. Absatz eins,Vor Ablauf von sechs Monaten nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch bei einer verpflichteten Partei, die kein Unternehmen betreibt, ist ein Antrag auf neuerlichen Vollzug nur zu bewilligen, wenn der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass ein neuerlicher Vollzugsversuch erfolgversprechend ist.
  2. Absatz 2,Fand der ergebnislose Vollzugsversuch in einem anderen gegen eine verpflichtete Partei nach Absatz eins, geführten Exekutionsverfahren statt, so ist der Antrag auf Exekutionsbewilligung oder neuerlichen Vollzug zu bewilligen. Die Exekution ist aber erst sechs Monate nach dem letzten ergebnislosen Vollzugsversuch zu vollziehen, wenn nicht ein früherer Vollzugsversuch erfolgversprechend ist. Ist die Sperrfrist des Paragraph 49, für die neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses noch nicht abgelaufen, so ist dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Der betreibende Gläubiger ist von der Nichtdurchführung des Vollzugsversuchs zu verständigen.
  3. Absatz 3,Ein Vollzugsversuch ist ergebnislos, wenn keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden und weitere Vollzugsversuche nicht erfolgversprechend sind.
  4. Absatz 4,Ein Vollzugsversuch ist insbesondere dann erfolgversprechend, wenn
    1. Ziffer eins
      der betreibende Gläubiger einen neuen Vollzugsort bekanntgibt oder
    2. Ziffer 2
      er glaubhaft macht, dass beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden sind, oder
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach Paragraph 47, vorliegen.

Anmerkung

früher Paragraph 252 e und Paragraph 252 f

Schlagworte

Sperrfrist, Neuvollzug, Neuvollzugsantrag

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233762