(2)Absatz 2,Fand der ergebnislose Vollzugsversuch in einem anderen gegen eine verpflichtete Partei nach Abs. 1 geführten Exekutionsverfahren statt, so ist der Antrag auf Exekutionsbewilligung oder neuerlichen Vollzug zu bewilligen. Die Exekution ist aber erst sechs Monate nach dem letzten ergebnislosen Vollzugsversuch zu vollziehen, wenn nicht ein früherer Vollzugsversuch erfolgversprechend ist. Ist die Sperrfrist des § 49 für die neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses noch nicht abgelaufen, so ist dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Der betreibende Gläubiger ist von der Nichtdurchführung des Vollzugsversuchs zu verständigen.Fand der ergebnislose Vollzugsversuch in einem anderen gegen eine verpflichtete Partei nach Absatz eins, geführten Exekutionsverfahren statt, so ist der Antrag auf Exekutionsbewilligung oder neuerlichen Vollzug zu bewilligen. Die Exekution ist aber erst sechs Monate nach dem letzten ergebnislosen Vollzugsversuch zu vollziehen, wenn nicht ein früherer Vollzugsversuch erfolgversprechend ist. Ist die Sperrfrist des Paragraph 49, für die neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses noch nicht abgelaufen, so ist dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Der betreibende Gläubiger ist von der Nichtdurchführung des Vollzugsversuchs zu verständigen.