Absatz eins,Das Vollstreckungsorgan hat dem Gericht, dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger zu berichten, wenn
- Ziffer einsdie hereinzubringende Forderung vom Verpflichteten bezahlt wurde oder
- Ziffer 2kein Vollzugsort erhoben werden konnte oder
- Ziffer 3keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden und weitere Vollzugsversuche nicht erfolgversprechend sind oder
- Ziffer 4das Verkaufsverfahren abgeschlossen ist oder
- Ziffer 5das Gericht dies begehrt, etwa weil der Bericht für eine von ihm zu fällende Entscheidung wesentlich ist.