Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 245
01.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Wird die Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues beantragt, so ist der Betrag der Forderung, zu Gunsten deren Exekution geführt wird, der Versteigerung als Ausrufspreis zugrunde zu legen.
31.05.2021
10001700
NOR40233756