Absatz eins,Ein Rekurs findet nicht statt gegen Beschlüsse, durch welche:
- Ziffer einsWiederkaufsberechtigte und Pfandgläubiger von der Bewilligung der Versteigerung verständigt werden oder die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird;
- Ziffer 2gemäß Paragraphen 134 und 140 die Beschreibung und Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft und des Liegenschaftszubehörs angeordnet wird; die Zahl der zur Schätzung beizuziehenden Sachverständigen bestimmt und die Sachverständigen ernannt werden;
- Ziffer 3zufolge Paragraph 142, bestimmt wird, dass eine neuerliche Beschreibung oder Schätzung nicht stattzufinden habe;
- Ziffer 4der Versteigerungstermin bestimmt wird;
- Ziffer 5nach Paragraph 190, die Verwaltung der versteigerten Liegenschaft angeordnet wird;
- Ziffer 6die Aufschiebung der Schätzungsvornahme im Sinne des Paragraph 156, verfügt wird;
- Ziffer 7zu den Bewertungen im Meistbotsverteilungsverfahren Sachverständige beigezogen werden;
- Ziffer 8wegen rechtskräftiger Einstellung oder wegen Durchführung des Versteigerungsverfahrens die Löschung der dieses Verfahren betreffenden bücherlichen Anmerkungen verfügt wird.