Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 153
01.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Das Versteigerungsverfahren ist vorbehaltlich der Anwendung des Paragraphen 14, 27, Absatz eins und Paragraph 41, Absatz 2, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare Betrag voraussichtlich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung samt Nebengebühren im Laufe eines Jahres zu tilgen oder Exekution auf bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Vermögensrechte geführt wird und die gepfändeten Vermögensobjekte die hereinzubringende Forderung voraussichtlich decken werden. Bei einer anderen unbeweglichen Sache ist das Verfahren nur auf Antrag aufzuschieben.
früher Paragraph 153
31.05.2021
10001700
NOR40233736