Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 153

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Vorrang anderer Exekutionsarten

Paragraph 153,

Das Versteigerungsverfahren ist vorbehaltlich der Anwendung des Paragraphen 14, 27, Absatz eins und Paragraph 41, Absatz 2, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare Betrag voraussichtlich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung samt Nebengebühren im Laufe eines Jahres zu tilgen oder Exekution auf bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Vermögensrechte geführt wird und die gepfändeten Vermögensobjekte die hereinzubringende Forderung voraussichtlich decken werden. Bei einer anderen unbeweglichen Sache ist das Verfahren nur auf Antrag aufzuschieben.

Anmerkung

früher Paragraph 153

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233736