RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 170
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Bekanntmachung des Versteigerungstermins
§ 170.
(1) Das Versteigerungsedikt ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) Nach öffentlicher Bekanntmachung des Versteigerungstermins ist dessen Abberaumung oder Verlegung wie dieser öffentlich bekannt zu machen.
(3) Bei der Bekanntmachung in der Ediktsdatei ist dem Versteigerungsedikt das vom Sachverständigen übermittelte Schätzungsgutachten, wenn es nicht von außergewöhnlichem Umfang ist, sowie dessen Kurzfassung samt Lageplan und bei Gebäuden auch ein Grundriss sowie zumindest ein Bild anzuschließen.