Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 191

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Einstweilige Verwaltung – anzuwendende Bestimmungen

Paragraph 191,

Auf diese einstweilige Verwaltung sind die Vorschriften über die Zwangsverwaltung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Sofern nicht im einzelnen Falle mit Rücksicht auf die Person des Erstehers oder aus anderen wichtigen Gründen dagegen Bedenken obwalten, kann der Ersteher zum Verwalter ernannt werden;
  2. Ziffer 2
    die dem betreibenden Gläubiger eingeräumte Einflussnahme auf die Verwaltung gebührt in gleichem Maß dem Gläubiger, der die Verwaltung nach der Versteigerung beantragt hat, sowie, wenn er nicht selbst Verwalter ist, dem Ersteher, so lange er mit dem Erlag des Meistbots nicht säumig ist;
  3. Ziffer 3
    die Verwaltung endet mit rechtskräftiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens oder mit Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher (Paragraph 207, Absatz 2,); das Exekutionsgericht hat in diesen Fällen die nach Paragraph 130, erforderlichen Aufträge zu erlassen, außer der Ersteher wurde im zweiten Fall zum Verwalter bestellt;
  4. Ziffer 4
    aus den Erträgnissen sind nur die Kosten der Verwaltung und die in Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Auslagen, soweit sie während der Verwaltung fällig werden, zu berichtigen; die danach erübrigenden Erträgnisse sind gerichtlich zu erlegen und werden dem Ersteher erst nach dem Erlag des gesamten Meistbots ausgefolgt; wenn der Zuschlag früher rechtskräftig aufgehoben wird oder wenn er infolge der Anordnung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbots seine Wirksamkeit verliert, fallen die gerichtlich erlegten Erträgnisse in die Verteilungsmasse;
  5. Ziffer 5
    anstelle des Erstehers kann von Amts wegen oder auf Antrag ein anderer Verwalter ernannt werden, wenn der Ersteher mit dem Erlag des Meistbots säumig wird oder wenn die Abnahme der Verwaltung aus anderen erheblichen Gründen notwendig oder zweckmäßig erscheint.

Anmerkung

früher Paragraph 159

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233716