Absatz eins,Wenn das Meistbot vom Ersteher nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß berichtigt wird, findet auf Antrag oder von Amts wegen die Wiederversteigerung der Liegenschaft auf Kosten und Gefahr des säumigen Erstehers statt.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 205
01.07.2021
26.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
früher Paragraph 154
Wiederkaufsrecht
04.08.2021
10001700
NOR40233711