Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 216 a
01.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Im Fall einer nur relativ wirksamen Vorrangseinräumung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, GBG ist bei der Meistbotsverteilung das vortretende Recht an seiner ursprünglichen Stelle zu berücksichtigen, wenn das Recht, das nach seinem ursprünglichen Rang vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist, zurücktritt und ein seiner Natur nach verschiedenes Recht vortritt.
früher Paragraph 150 a
Allgemeines Grundbuchsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,)
31.05.2021
10001700
NOR40233702