Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 181

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Verwahrung des Vadiums

Paragraph 181,

  1. Absatz eins,Der Ersteher kann im Fall des Paragraph 180, Absatz 3, jederzeit durch nachträglichen Erlag des Vadiums (Paragraph 179, Absatz eins,) die Aufhebung des zufolge Paragraph 180, erlassenen Verbots und die bücherliche Löschung der Anmerkung erwirken.
  2. Absatz 2,Jede als Sicherheitsleistung des Erstehers bei Gericht verwahrte Sache haftet von der Zeit ihrer Übergabe als Pfand für alle aus der Versteigerung wider den Ersteher sich ergebenden Ansprüche.

Anmerkung

früher Paragraph 149

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233700