Absatz eins,Das Exekutionsgericht hat die Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft anzuordnen; die Schätzung soll nicht vor Ablauf von drei Wochen seit der Bewilligung der Versteigerung vorgenommen werden.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 140
01.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
ABGB (JGS Nr. 946 aus 1811,)
31.05.2021
10001700
NOR40233695