Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
Text
Rekurs
§ 132.Paragraph 132,
Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche: Gegen die in den Paragraphen 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche:
die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98) unddie bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (Paragraph 98,) und
der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122).der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (Paragraph 122,).
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 135, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 135,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)
findet ein Rekurs nicht statt.