Absatz eins,Die mit der Verwaltung und gewöhnlichen wirtschaftlichen Benützung der Liegenschaft verbundenen Auslagen sind vom Verwalter ohne weiteres Verfahren aus den Erträgnissen zu berichtigen.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 120
01.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
31.05.2021
10001700
NOR40233685