Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 101
01.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Wird die Zwangsverwaltung nicht beim Vollzugsgericht beantragt und ist die Zwangsverwaltung nach dem Stand des Grundbuchs undurchführbar, so hat das zur Entscheidung über den Exekutionsantrag berufene Gericht – wenn das Hindernis beseitigt werden kann – dem betreibenden Gläubiger aufzutragen, innerhalb einer nach Ermessen zu bestimmenden Frist die Beseitigung des wahrgenommenen Hindernisses darzutun. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Exekutionsantrag abzuweisen. Ergibt sich das Hindernis erst aus dem für das Vollzugsgericht maßgebendem Grundbuchsstand, so ist die Zwangsverwaltung, wenn das Hindernis beseitigt werden kann, nach fruchtlosem Ablauf der Frist, sonst sofort von Amts wegen einzustellen.
31.05.2021
10001700
NOR40233673