Absatz eins,Die Beurteilung der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Prüfungsgebiete ergibt sich aus den Leistungen bei der Klausurprüfung und, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die in der Klausurarbeit gestellten Aufgabenstellungen zumindest zu 30 vH erfüllt hat, den Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde. Kandidaten der Externistenprüfung oder der Berufsreifeprüfung haben die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe gemäß Paragraph eins, bei der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.