Absatz eins,Die Rechnung ist vom Exekutionsgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung keine Bedenken dagegen bestehen. In der Entscheidung können dem Verwalter Aufträge erteilt werden.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 83 b
01.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
31.05.2021
10001700
NOR40233623