Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80 b

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Unabhängigkeit des Verwalters

Paragraph 80 b,

  1. Absatz eins,Der Verwalter muss vom Verpflichteten und von den betreibenden Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (Paragraph 32, IO) und kein Konkurrent des Verpflichteten sein.
  2. Absatz 2,Der Verwalter hat Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. Er hat dem Exekutionsgericht jedenfalls bekanntzugeben, dass er
    1. Ziffer eins
      den Verpflichteten, dessen nahe Angehörige (Paragraph 32, IO) oder dessen organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor der Verwaltung getan hat,
    2. Ziffer 2
      einen Gläubiger des Verpflichteten vertritt oder berät oder einen betreibenden Gläubiger gegen den Verpflichteten innerhalb von drei Jahren vor der Verwaltung vertreten oder beraten hat oder
    3. Ziffer 3
      einen unmittelbaren Konkurrenten des Verpflichteten, am Verfahren Beteiligten oder vom Verfahren wesentlich Betroffenen vertritt oder berät.
  3. Absatz 3,Ist der Verwalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen Personen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft beteiligten Personen dem Exekutionsgericht bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Die vom Verwalter bekanntgegebenen Umstände sind, wenn sie das Gericht nicht zum Anlass nimmt, den Verwalter zu entheben, den Parteien mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233612