Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Präklusion

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Anträge, Erinnerungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, können von den zur selben nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden. Das Gleiche gilt von der Versäumung einer Tagsatzung, bei welcher ein Widerspruch erhoben werden konnte.
  2. Absatz 2,Von der Erstreckung einer zur mündlichen Verhandlung, zur Einvernehmung von Parteien oder sonstigen Beteiligten, zur Anbringung von Anträgen, Erinnerungen und Einwendungen oder zur Erhebung eines Widerspruches bestimmten Tagsatzung sind die trotz gehöriger Ladung zur ersten Tagsatzung nicht erschienenen Personen nicht zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233577