Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Offenkundige Zahlungsunfähigkeit

Paragraph 49 a,

  1. Absatz eins,Stellt sich in einem Exekutionsverfahren bei einem zur Ermittlung von Vermögen stattfindenden Vollzug durch das Vollstreckungsorgan oder einen Verwalter heraus, dass die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig ist, so hat das Vollstreckungsorgan oder der Verwalter nach diesem Vollzug mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen Exekutionshandlungen innezuhalten, soweit nicht Vermögensobjekte zugunsten des betreibenden Gläubigers verpfändet worden sind oder gesetzliche Pfandrechte bestehen.
  2. Absatz 2,Ist die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig, so hat dies das Exekutionsgericht nach Einvernehmung der Parteien mit Beschluss festzustellen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses die offenkundige Zahlungsunfähigkeit öffentlich bekanntzumachen. Sämtliche Exekutionsverfahren des betreibenden Gläubigers auf das bewegliche Vermögen ruhen und werden nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers fortgesetzt. Ein auf das bewegliche Vermögen gerichteter Exekutionsantrag ist nur zu bewilligen, wenn Absatz 3, erfüllt ist oder soweit eine Unterhaltsexekution nach Paragraph 291 b, Absatz eins, auf den Unterschiedsbetrag nach Paragraph 291 b, Absatz 3, gerichtet ist.
  3. Absatz 3,Das Exekutionsverfahren ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers fortzusetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      er bescheinigt, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, oder
    2. Ziffer 2
      das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Zahlungsunfähigkeit oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen hat, oder
    3. Ziffer 3
      ein über das Vermögen der verpflichteten Partei eröffnetes Insolvenzverfahren aufgehoben wurde oder
    4. Ziffer 4
      nicht binnen drei Monaten über einen Antrag des betreibenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei entschieden wurde.
  4. Absatz 4,In einem fortgesetzten Verfahren sind Absatz eins und 2 erst bei Vollzügen anzuwenden, die nach mehr als drei Jahre nach Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit stattfinden.
  5. Absatz 5,Das bei einem zur Ermittlung von Vermögen stattfindenden Vollzug nach Absatz eins, begründete Pfandrecht erlischt,
    1. Ziffer eins
      wenn das Verfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit fortgesetzt wird und
    2. Ziffer 2
      bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233565