(3)Absatz 3,Der Verpflichtete hat die auf zu pfändenden Vermögensobjekten gespeicherten personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Z 1 DSGVO und des DSG im Zuge der Pfändung zu löschen und Verbindungen, die den Zugriff auf solche personenbezogenen Daten ermöglichen, zu trennen. Ihm ist zu ermöglichen, Daten, welche sich auf dem zu pfändenden Vermögensobjekt befinden, anderweitig zu speichern.Der Verpflichtete hat die auf zu pfändenden Vermögensobjekten gespeicherten personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO und des DSG im Zuge der Pfändung zu löschen und Verbindungen, die den Zugriff auf solche personenbezogenen Daten ermöglichen, zu trennen. Ihm ist zu ermöglichen, Daten, welche sich auf dem zu pfändenden Vermögensobjekt befinden, anderweitig zu speichern.