Absatz eins,Alle an einer Exekutionshandlung Beteiligten können bei deren Vornahme anwesend sein. Personen, welche die Exekutionshandlung stören oder sich unangemessen betragen, können vom Vollstreckungsorgane entfernt werden.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 32
01.07.2021
26.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden vergleiche Paragraph 410, Absatz 2,).
Infolge eines Redaktionsversehens fehlt im RGBl. nach dem Wort "sein" der Punkt.
04.08.2021
10001700
NOR40233546