Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Erweitertes Exekutionspaket zugunsten mehrerer Gläubiger

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Ein Gläubiger, zu dessen Gunsten während der Anhängigkeit eines erweiterten Exekutionspaketes ebenfalls die Exekution durch ein solches Exekutionspaket gegen denselben Verpflichteten bewilligt wird, tritt damit dem bereits bewilligten Verfahren bei; er erwirbt mit der Bewilligung (nachrangige) Pfandrechte an den bereits gepfändeten Vermögensobjekten und muss das Verfahren in der Lage annehmen, in der es sich zur Zeit seines Beitrittes befindet.
  2. Absatz 2,Reichen die gepfändeten Vermögensobjekte zur Deckung der hereinzubringenden Forderungen nicht aus, so hat der Verwalter weitere Vermögensobjekte zu ermitteln, zu pfänden und zu verwerten. Es ist nach Paragraph 20, Absatz 3, vorzugehen, wenn davon auszugehen ist, dass der Verpflichtete seit der Aufnahme des Inventars oder dessen Ergänzung nach Paragraph 20, Absatz 3, Vermögen erworben hat oder seither mehr als drei Monate vergangen sind. An den Vermögensobjekten wird zugunsten aller betreibender Gläubiger ein Pfandrecht begründet, soweit die Verfahren nicht ruhen; die zugunsten der Gläubiger begründeten Pfandrechte, deren Exekutionsverfahren bereits anhängig waren, sind vorrangig; der Rang richtet sich nach dem frühesten Zeitpunkt, zu dem zugunsten des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht im Rahmen des erweiterten Exekutionspaketes begründet wurde.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233534