Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Wahlschulden

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Wenn dem Verpflichteten die Wahl zwischen mehreren Leistungen zusteht, kann der Gläubiger nach fruchtlosem Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Exekution zur Bewirkung einer dieser Leistungen beantragen. Die von dem Gläubiger gewünschte Leistung ist im Exekutionsantrag anzugeben.
  2. Absatz 2,Der Verpflichtete kann dessen ungeachtet sein Wahlrecht solange ausüben, als der Gläubiger die seinerseits gewählte Leistung weder ganz noch zum Teil empfangen hat.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233526