Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Person, gegen die Exekution geführt werden soll (verpflichtete Partei), ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
  2. Absatz 2,Hat die verpflichtete Partei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich das bewegliche Vermögen, auf das Exekution geführt werden soll, befindet. Die Belegenheit von Geldforderungen richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Drittschuldners. Vermögensrechte (Paragraphen 326, ff) gelten als an jenem Ort belegen, zu dem ihre stärkste Beziehung besteht.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233491