Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Ausländische Exekutionstitel

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Den in Paragraph eins, Ziffer eins bis 10 und 12 bis 15 bezeichneten, im Inland errichteten Akten und Urkunden stehen in Ansehung der Exekution die gleichartigen Akte und Urkunden jener Behörden oder öffentlichen Organe gleich, welche sich zwar im Ausland befinden, aber einer inländischen Behörde unterstehen.
  2. Absatz 2,Den in Paragraph eins, genannten Akten und Urkunden stehen auch solche Akte und Urkunden gleich, die zwar im Ausland errichtet wurden, aber aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233489