Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

03.05.2021

Außerkrafttretensdatum

18.05.2021

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Einreise aus EU-/EWR-Staaten, aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und dem Vatikan

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Aus EU-/EWR-Staaten sowie aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und dem Vatikan dürfen Personen uneingeschränkt einreisen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      aus einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet einreisen und
    2. Ziffer 2
      bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben.
  2. Absatz 2,Personen, die bei der Einreise die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht erfüllen, haben ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis gemäß Paragraph 2, mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß Paragraph 3, anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, ist die Einreise von
    1. Ziffer eins
      humanitären Einsatzkräften,
    2. Ziffer 2
      Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
    3. Ziffer 3
      einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß Paragraph 6,,
    4. Ziffer 4
      Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
    5. Ziffer 5
      Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, verfügen,
    mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem Testergebnis gemäß Paragraph 2, möglich. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß Paragraph 3, anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40233359