Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 184

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Kündigung der Gesellschaft; Tod des stillen Gesellschafters

Paragraph 184,

  1. Absatz eins,Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter oder nach Paragraph 339, Absatz eins, EO finden die Vorschriften der Paragraphen 132 und 134 entsprechende Anwendung. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann jeder Gesellschafter die Gesellschaft, mag sie auch auf bestimmte Zeit eingegangen sein, ohne Einhaltung einer Frist jederzeit kündigen. Eine Vereinbarung, durch die dieses Kündigungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.
  2. Absatz 2,Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40233276