Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Insolvenzverfahren

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die Insolvenzgesetze bestimmen, inwieweit im Insolvenzverfahren ergangene Entscheidungen einzutragen sind. Paragraph 10 und Paragraph 15, sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für die Zwangsverwaltung gilt Paragraph 342, EO.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins und 2 einzutragenden Personen haben ihre Unterschrift persönlich zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Wird eine allgemeine Zeichnung der Unterschrift in beglaubigter Form in die Urkundensammlung des Firmenbuchs oder ein anderes Urkundenarchiv nach Paragraphen 91 c und 91 d GOG eingestellt, so reicht der Hinweis auf diese Zeichnung.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40233271