Kurztitel

Erklärung von Verstößen gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Strafbestimmung bei Zuwiderhandeln gegen einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und Eingriffen in die Privatsphäre sowie gegen Schutzmaßnahmen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b, 382 c, Ziffer eins,, Ziffer 2, erster Fall und Ziffer 3 und Paragraph 382 d, Ziffer eins, 3 und 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, oder in einer nach Paragraph 420, EO angeordneten Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Von der Verhängung einer Strafe ist abzusehen, wenn auf Grund des Verstoßes gegen eine Anordnung im Sinne des Absatz eins, vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung einer Exekution gemäß Paragraph 355, EO bereits eine Strafe verhängt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

20008528

Dokumentnummer

NOR40233256