Kurztitel

Urkundenhinterlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

UHG

Index

20/11 Grundbuch

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Vorschriften für nichtverbücherte Liegenschaften und für Bauwerke

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,In die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden werden aufgenommen
    1. Ziffer eins
      durch Hinterlegung
      1. Litera a
        die in den Paragraphen 434 bis 437, 451 und 481 ABGB bezeichneten Urkunden;
      2. Litera b
        Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Reallasten;
      3. Litera c
        Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Bestandrechten (Paragraph 1095, ABGB);
      4. Litera d
        Urkunden über den Erwerb von Wiederkaufsrechten und von Vorkaufsrechten (Paragraphen 1070 und 1073 ABGB);
      5. Litera e
        Urkunden über Belastungs- und Veräußerungsverbote (Paragraph 364 c, ABGB);
    2. Ziffer 2
      durch Einreihung
      1. Litera a
        Abschriften der Protokolle über die pfandweise Beschreibung nach den Paragraphen 91 und 134 EO, Ausfertigungen des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags nach Paragraph 183, EO sowie Abschriften der Protokolle über die Pfändung und den Verkauf eines Bauwerks im Exekutionsverfahren;
      2. Litera b
        andere Urkunden über den Erwerb eines dinglichen Rechtes, sofern zum Rechtserwerb nicht die Hinterlegung erforderlich ist;
      3. Litera c
        Urkunden, die das Erlöschen eines durch Hinterlegung oder Einreihung ausgewiesenen Rechtes bewirken oder sein Nichtbestehen feststellen;
      4. Litera d
        Beschlüsse, mit denen ein Antrag auf Hinterlegung oder Einreihung abgewiesen wird;
      5. Litera e
        Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen die Hinterlegung oder die Einreihung bewilligt oder abgewiesen worden ist, und Beschlüsse, mit denen über solche Rekurse entschieden wird;
      6. Litera f
        Urkunden über sonstige Umstände, sofern diese im Fall der Verbücherung Gegenstand einer Anmerkung, Ersichtlichmachung oder Löschung sein könnten.
  2. Absatz 2,Soweit die Wirkungen der Urkundenhinterlegung nicht bereits in anderen Vorschriften geregelt sind, entstehen die durch den Absatz eins, Ziffer eins, betroffenen Rechte und Lasten bzw. deren dingliche Wirkung erst mit der Urkundenhinterlegung. Paragraph 29, GBG und Paragraph 10, Absatz 2, GUG sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die folgenden Bestimmungen über die Hinterlegung gelten für die Einreihung, soweit diese nicht gesondert genannt wird, sinngemäß.

Anmerkung

1. Mit Bauwerken sind solche iS des Paragraph 435, ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, also Superädifikate, gemeint.

2. Zu Absatz eins, Ziffer eins, lit. a: Urkunden über die Übertragung des Eigentums und den Erwerb und die Übertragung des Pfandrechts und von Dienstbarkeiten.

Schlagworte

Servitut, Mietrecht, Pachtrecht, Zwangsversteigerung, Rangordnung, Rechtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10002310

Dokumentnummer

NOR40233251