Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsanteile sind übertragbar und vererblich.
  2. Absatz 2,Zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden bedarf es eines Notariatsaktes. Der gleichen Form bedürfen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles. Im Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung von weiteren Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
  3. Absatz 3,Die Übertragungsbefugnis schließt auch die Befugnis zur vertragsmäßigen Verpfändung in sich. Zu letzterer ist ein Notariatsakt nicht erforderlich.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 10, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)

Schlagworte

Vinkulierter Anteil

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2026

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR40233217