Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 189 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Überprüfung der Vermögenslage

Paragraph 189 a,

Ist ein Insolvenzverwalter nicht bestellt, so gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Das Gericht hat alle sechs Monate eine Auskunft beim Dachverband der Sozialversicherungsträger einzuholen, bei einem Hinweis auf einen möglichen Drittschuldner auch früher.
  2. Ziffer 2
    Das Gericht hat jährlich zu prüfen, ob der Schuldner Vermögen erworben hat, insbesondere durch Einsicht in das Grundbuch und eine Anfrage nach Paragraph 25 b, Absatz 2 a, EO.
  3. Ziffer 3
    Der Schuldner hat jährlich sein Vermögensverzeichnis zu ergänzen und zu bekräftigen; Paragraph 48, Absatz eins und 2 EO ist anzuwenden.
  4. Ziffer 4
    Das Vollstreckungsorgan hat alle zwei Jahre an geeigneten Orten, insbesondere am Wohnort des Schuldners, zu prüfen, ob der Schuldner Vermögen erworben hat.
  5. Ziffer 5
    Bei Hinweisen auf erworbenes Vermögen ist ein Inventar über das neu erworbene Vermögen zu errichten.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40233195