Das Gericht hat alle sechs Monate eine Auskunft beim Dachverband der Sozialversicherungsträger einzuholen, bei einem Hinweis auf einen möglichen Drittschuldner auch früher.
Insolvenzordnung
RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 189 a
01.07.2021
IO
23/01 Insolvenzordnung
Ist ein Insolvenzverwalter nicht bestellt, so gilt Folgendes:
17.05.2021
10001736
NOR40233195