(3)Absatz 3,Weiblichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 55. Lebensjahres und männlichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension gewährt wird, haben Anspruch auf eine vorzeitige Altersunterstützung aus dem Versorgungsfonds. Diese Altersunterstützung beträgt 50 vH der jeweiligen Altersunterstützung, welche nach Erreichung des in Abs. 1 bzw. Abs. 2 festgelegten Alters gebühren würde. Eine Erhöhung dieses Hundertsatzes nach Erreichung des in Abs. 1 bzw. Abs. 2 festgelegten Alters erfolgt nicht.Weiblichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 55. Lebensjahres und männlichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension gewährt wird, haben Anspruch auf eine vorzeitige Altersunterstützung aus dem Versorgungsfonds. Diese Altersunterstützung beträgt 50 vH der jeweiligen Altersunterstützung, welche nach Erreichung des in Absatz eins, bzw. Absatz 2, festgelegten Alters gebühren würde. Eine Erhöhung dieses Hundertsatzes nach Erreichung des in Absatz eins, bzw. Absatz 2, festgelegten Alters erfolgt nicht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 171/2021)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,)