Absatz eins,Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen haben für sich selbst und für die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.