Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

15.05.2021

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

ABSCHNITT römisch vier
Meldungen und Auskunftspflicht

Meldungen der Pflichtversicherten

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen haben für sich selbst und für die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
  2. Absatz 2,Die Meldepflichtigen haben während des Bestandes der Pflichtversicherung – ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption – jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Absatz eins, festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.
  3. Absatz 3,Die Meldepflichtigen können die Erfüllung der ihnen gemäß den Absatz eins und 2 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem Versicherungsträger bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Die Meldepflichten für die im Paragraph 2, Absatz 6, genannten Pflichtversicherten obliegen dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt.
  5. Absatz 5,Die Meldepflichten obliegen
    1. Ziffer eins
      für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
    2. Ziffer 2
      für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 2, pflichtversicherten Zivildienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;
    3. Ziffer 3
      für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger;
    4. Ziffer 4
      für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger;
    5. Ziffer 5
      für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 5, pflichtversicherten Bezieher des Familienzeitbonus dem Krankenversicherungsträger.

Schlagworte

Präsenzdienst, Zivildienstleistender, Unfallversicherungsträger

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40233132