Kurztitel

2. Kontenregister-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2021,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

21.04.2021

Abkürzung

2. KontReg-DV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Teilnehmer

Paragraph 2,

  1. Absatz einsTeilnehmer sind die Kredit- und Finanzinstitute nach Paragraph eins, Absatz 2 und 4 KontRegG. Finanzinstitute nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, (gewerbliche Schließfachanbieter) haben sich elektronisch unter Verwendung des Formulars Schliess 1 entsprechend der Anlage A zu registrieren, um die erforderlichen Berechtigungen für Übermittlungen an das Kontenregister zu erhalten. Die Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines Auftragsverarbeiters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen, den sie dem Bundesminister für Finanzen namhaft zu machen haben. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen. In gleicher Weise haben die Kreditinstitute die Stammzahlenregisterbehörde sowie die Bundesanstalt Statistik Österreich davon zu verständigen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen kann im Einzelfall den Auftragsverarbeiter ablehnen oder ihn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, FOnV 2006 ausschließen.

Schlagworte

Kreditinstitut

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20011526

Dokumentnummer

NOR40233097