Absatz einsDiese Verordnung trifft nähere Regelungen für die elektronische Übertragung von Daten der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz eins und 3 KontRegG angeführten meldepflichtigen Konten im Kreditgeschäft der Kreditinstitute und meldepflichtigen Zahlungskonten von Finanzinstituten zur Erbringung von Zahlungsdienstleistungen sowie der Schließfächer an den Bundesminister für Finanzen.