Absatz eins,Die elektronische Datenbank hat folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsAngaben für jedes gehaltene Rind
- Litera adie Ohrmarkennummer nach Paragraph 4,,
- Litera bdie Art des elektronischen Kennzeichens nach Anhang römisch drei Buchstabe c, d und e der delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2035,,
- Litera cdas Geburtsdatum,
- Litera ddas Geschlecht,
- Litera edie Rasse,
- Litera fdie Ohrmarkennummer des Muttertieres,
- Litera gdas Datum des Zu- und Abgangs zum oder vom Betrieb,
- Litera him Fall einer Kennzeichnung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
- Litera iden Zeitpunkt der Schlachtung, der Verendung oder des Verlusts und
- Litera jdas Datum der jeweiligen Meldung.
- Ziffer 2Angaben zum Geburtsbetrieb und zu allfälligen weiteren Betrieben
- Litera aName des Betriebsinhabers,
- Litera bAnschrift des Betriebs und
- Litera cBetriebsnummer des landwirtschaftlichen Betriebs oder bei anderen Betrieben wie insbesondere Schlachthöfen, Transportunternehmen, Messen oder Versteigerungen eine von der AMA vergebene Klientennummer,
- Ziffer 3veterinärrelevante Daten, soweit diese zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Veterinärverwaltung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung oder zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind.