Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 143

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen

Paragraph 143,

  1. Absatz eins,Ansprüche nach Paragraph 142, Absatz eins, und 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung. Ansprüche nach Paragraph 142, Absatz 8, wegen geschlechtsbezogener Belästigung sind binnen eines Jahres, Ansprüche nach Paragraph 142, Absatz 8, wegen sexueller Belästigung sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Für Ansprüche nach Paragraph 142, Absatz 2, 3, 4, und 6 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, ABGB.
  2. Absatz 2,Eine Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses gemäß Paragraph 142, Absatz 7, ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten; eine Feststellungsklage nach Paragraph 142, Absatz 7, zweiter Satz ist binnen 14 Tagen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf bei Gericht einzubringen. Ansprüche nach Paragraph 142, Absatz 7, letzter Satz sind binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen.
  3. Absatz 3,Die Einbringung eines Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein amtswegiges Tätigwerden der in Paragraph 145, Absatz eins, genannten Einrichtung zur Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bewirken die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.
  4. Absatz 4,Wird der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer nachweislich
    1. Ziffer eins
      ein Prüfungsergebnis der Einrichtung im Einzelfall oder
    2. Ziffer 2
      ein Schreiben der Geschäftsführung der Einrichtung, aus dem hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall nicht bzw. nicht mehr vorliegen,
    zugestellt, beendet die Zustellung die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Nach der Zustellung steht der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer zur Erhebung der Klage zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen. War die ursprüngliche Frist kürzer, so steht der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer nur diese offen.
  5. Absatz 5,Ansprüche nach Paragraph 142,, die neben einem in diesem Bundesgesetz erfassten Diskriminierungsgrund auch auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung gestützt werden, können nur nach vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gerichtlich geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche gelten die Paragraphen 7 k, 7 n, und 7o BEinstG.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232762